Deepfake-Erstellung und der EU AI Act
Wir bieten ein Tool, das Gesichter/Stimmen realer Personen synthetisiert
Rechtliche Grundlage
Artikel
Erwägungsgründe
Praxis-Beispiele
Verboten
Intime Deepfakes ohne Einwilligung → Art. 5(1)(i) verboten (Digital Omnibus).
Grenzfall
Satire-Deepfake einer öffentlichen Person mit klarer Kennzeichnung — limited, aber Persönlichkeitsrechte prüfen.
Unkritisch
Deepfake-Tool erzeugt rein interne Entwürfe, die vor Nutzung geprüft werden — minimal.
Pflicht-Trigger für diesen Fall
- Wirkt direkt auf natürliche Personen
- Verarbeitet biometrische Daten
- Nutzt General-Purpose AI (GPAI)
- Generiert synthetische Inhalte
- Verletzliche Gruppen betroffen möglich
Zusätzliche regulatorische Overlays
Neben dem AI Act greifen für diesen Fall sektorale Vorschriften, die zusätzliche Pflichten auslösen können.
Was muss konkret geklärt werden?
Ob Dein konkreter Use-Case unter Begrenztes Risiko fällt, hängt von folgenden Detailfragen ab:
- Deepfakes müssen nach Art. 50(4) offengelegt werden. Ohne Einwilligung erzeugte intime Inhalte → Art. 5(1)(i)-Verbot (ab 2.12.2026); CSAM → Art. 5(1)(j).
- Sieht der Endnutzer den KI-Output direkt?
Verwandte Anwendungsfälle
Klassifiziere Deinen konkreten Fall
Der Sector-First Wizard nimmt diesen Use-Case als Vorlage und stellt nur die wirklich relevanten Rückfragen — Du bekommst Risikoklasse, Pflichten-Liste und Audit-Package in unter 5 Minuten.
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