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KI-Inhalte kennzeichnen: Watermarking nach Art. 50(2) umsetzen

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026·6 Min. Lesezeit
TL;DR

Art. 50(2) verpflichtet Anbieter generativer KI, ihre Ausgaben (Audio, Bild, Video, Text) in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert zu kennzeichnen. Nach dem Digital Omnibus gilt dies ab dem 2. Dezember 2026 — die nächste konkrete Live-Frist. Zusätzlich verlangt Art. 50(4) bei Deepfakes und bestimmten Texten eine Offenlegung gegenüber dem Publikum. Die Umsetzung erfordert technische Wasserzeichen, Metadaten und sichtbare Hinweise.

Die nächste konkrete Frist

Während die großen Hochrisiko-Deadlines erst 2027/2028 greifen, steht eine Pflicht früher an: die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte nach Art. 50(2). Nach dem Digital Omnibus gilt sie ab dem 2. Dezember 2026 — die Übergangsfrist wurde von sechs auf drei Monate verkürzt. Für jeden, der generative KI in den EU-Markt bringt, ist das die nächste echte Live-Pflicht und keine bloße Papierübung.

Was Art. 50(2) verlangt

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung muss technisch wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit das technisch machbar ist. Reine Texte unterliegen Erleichterungen, wenn sie redaktioneller Kontrolle unterliegen.

Die zweite Ebene: Deepfakes (Art. 50(4))

Über die maschinenlesbare Kennzeichnung hinaus verlangt Art. 50(4) eine Offenlegung gegenüber dem Publikum: Wer Deepfakes (realistisch wirkende, künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte) bereitstellt, muss offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Ähnliches gilt für KI-generierte Texte zu Themen öffentlichen Interesses — mit Ausnahmen bei redaktioneller Verantwortung oder offensichtlich künstlerischen/satirischen Werken.

Die zwei Kennzeichnungsarten

Wirksame Umsetzung kombiniert typischerweise:

  • Maschinenlesbar (Art. 50(2)): technische Wasserzeichen und/oder eingebettete Metadaten, die von Maschinen ausgelesen werden können — etwa nach dem C2PA-Standard für Content-Provenienz. Diese Kennzeichnung soll auch dann erhalten bleiben, wenn der Inhalt weiterverbreitet wird.
  • Für Menschen sichtbar (Art. 50(4)): ein klar erkennbarer Hinweis für das Publikum, dass der Inhalt KI-generiert ist.

Umsetzung in der Praxis

1. Inventar: Welche Ihrer Systeme erzeugen synthetische Inhalte? 2. Maschinenlesbare Kennzeichnung integrieren: Wasserzeichen/Metadaten in die Generierungspipeline einbauen; etablierte Standards (z. B. C2PA) prüfen. 3. Sichtbare Hinweise bei Deepfakes: UI-Labels und Disclosures dort, wo Inhalte veröffentlicht werden. 4. Robustheit testen: Bleibt die Kennzeichnung bei Re-Encoding, Komprimierung, Weiterverbreitung erhalten? 5. Dokumentieren: Die getroffenen Maßnahmen als Teil der Compliance festhalten.

Wer betroffen ist — und wer nicht

Betroffen sind in erster Linie Anbieter generativer KI-Systeme (Art. 50(2)) sowie diejenigen, die Deepfakes einsetzen und veröffentlichen (Art. 50(4)). Wer ein fremdes Modell nur intern nutzt, ohne Inhalte öffentlich zu machen, ist von der Offenlegungspflicht des Art. 50(4) in der Regel nicht betroffen — die maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben liegt jedoch beim Modell-/Systemanbieter.

Fazit

Die Watermarking-Pflicht ist die unterschätzte Nahfrist des AI Act. Sie ist primär eine Engineering-Aufgabe: Wasserzeichen und Metadaten in die Generierungspipeline, sichtbare Hinweise in die Veröffentlichung, Robustheit gegen Weiterverbreitung. Wer generative KI im EU-Markt anbietet, sollte die Umsetzung jetzt planen — der 2. Dezember 2026 ist näher als die Hochrisiko-Fristen.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann müssen KI-Inhalte gekennzeichnet werden?+

Nach dem Digital Omnibus gilt die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50(2) ab dem 2. Dezember 2026. Die Übergangsfrist wurde von sechs auf drei Monate verkürzt. Es ist die nächste konkrete Live-Frist des EU AI Act.

Was ist der Unterschied zwischen Art. 50(2) und 50(4)?+

Art. 50(2) verlangt eine maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Wasserzeichen/Metadaten) und richtet sich an die Anbieter generativer Systeme. Art. 50(4) verlangt eine für Menschen sichtbare Offenlegung bei Deepfakes und bestimmten Texten und richtet sich an die, die solche Inhalte veröffentlichen.

Wie setze ich die maschinenlesbare Kennzeichnung um?+

Durch technische Wasserzeichen und/oder eingebettete Metadaten in der Generierungspipeline — etwa nach dem C2PA-Standard für Content-Provenienz. Die Kennzeichnung soll robust sein und auch bei Weiterverbreitung erhalten bleiben.

Muss ich rein interne KI-Texte kennzeichnen?+

Die Offenlegungspflicht nach Art. 50(4) zielt auf veröffentlichte Inhalte. Rein interne, nicht veröffentlichte Texte sind davon in der Regel nicht erfasst. Die maschinenlesbare Kennzeichnung der Ausgaben (Art. 50(2)) liegt beim System-/Modellanbieter.

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Leutrim Miftaraj

Dieser Artikel basiert auf der Verordnung (EU) 2024/1689 (EUR-Lex Originaltext) und EU-AI-Office-Guidelines. Wird monatlich aktualisiert. Hinweis: Technische Orientierung — kein Ersatz für Rechtsberatung.

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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