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Fristen

EU AI Act Fristen nach dem Digital Omnibus: Was wann gilt

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026·7 Min. Lesezeit
TL;DR

Der Digital Omnibus (vorläufige politische Einigung 7. Mai 2026) verschiebt die Hochrisiko-Fristen: Annex III von 2. August 2026 auf 2. Dezember 2027, Annex I von 2. August 2027 auf 2. August 2028. Die Watermarking-Pflicht nach Art. 50(2) gilt ab 2. Dezember 2026. Rechtsverbindlich wird dies erst mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt — bis dahin bleibt das ursprüngliche Datum formal in Kraft. Planungsempfehlung: gegen Dezember 2027 planen.

Warum es jetzt zwei Zeitschienen gibt

Am 7. Mai 2026 erzielten Rat und Parlament eine vorläufige politische Einigung über den "Digital Omnibus on AI" — ein Vereinfachungspaket, das mehrere Fristen des EU AI Act verschiebt. Wichtig: Diese Einigung ist noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Bis zur Veröffentlichung bleibt die ursprüngliche Verordnung 2024/1689 das geltende Recht. Deshalb müssen Compliance-Teams aktuell zwei Datumssätze kennen.

Die unveränderten Fristen (bereits in Kraft)

Diese Daten ändert der Omnibus nicht:

  • 2. Februar 2025: Verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz-Pflicht (Art. 4) gelten.
  • 2. August 2025: GPAI-Pflichten (Art. 53–55) gelten.

Wer GPAI-Modelle anbietet oder verbotene Praktiken vermeiden muss, ist also längst in der Pflicht.

Die verschobenen Fristen (Dual-Track)

PflichtGeltendes RechtDigital Omnibus (geplant)
Hochrisiko Annex III2. August 20262. Dezember 2027
Hochrisiko Annex I (Produkte)2. August 20272. August 2028
Watermarking Art. 50(2)(mit Annex III)2. Dezember 2026
Nationale Sandboxes2. August 20262. August 2027

Die Watermarking-Pflicht bekommt durch den Omnibus ein eigenes, früheres Datum (2. Dezember 2026) — die Übergangsfrist wurde von sechs auf drei Monate verkürzt. Wer generative KI in den EU-Markt bringt, muss bis dahin UI-Kennzeichnung, maschinenlesbare Metadaten und Erkennbarkeit umgesetzt haben.

Eine neue verbotene Praktik

Der Omnibus ergänzt Art. 5 um ein Verbot von KI-Systemen, die nicht-einvernehmliche intime Inhalte oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen — mit einem Safe-Harbour für Systeme mit wirksamen Schutzmaßnahmen. Geplantes Geltungsdatum: 2. Dezember 2026.

Was bleibt, obwohl viele es übersehen

Die Registrierungspflicht nach Art. 6(3) bleibt erhalten. Die Kommission hatte vorgeschlagen, die Pflicht zu streichen, Annex-III-nahe Systeme, die man selbst als nicht-hochriskant einstuft, in der EU-Datenbank zu registrieren. Rat und Parlament lehnten die Streichung ab. Das bedeutet: Wer ein System als "nicht hochriskant" einstuft, muss diese Einschätzung künftig öffentlich registrieren und belegen können.

Warum eine zweite Verschiebung unwahrscheinlich ist

Das politische Argument für eine Verschiebung (fehlende harmonisierte Normen) wurde mit dem Omnibus aufgebraucht. Die 2027/2028-Daten wurden gerade als Puffer verhandelt. Eine erneute Verschiebung würde die Glaubwürdigkeit und die Brüssel-Effekt-Wirkung des AI Act untergraben. Die rationale Planungsannahme lautet daher: Der 2. Dezember 2027 hält.

Was Sie jetzt tun sollten

Planen Sie Ihr Compliance-Programm gegen den 2. Dezember 2027 für Annex III und gegen den 2. August 2028 für Annex I — behalten Sie aber das ursprüngliche Datum 2. August 2026 als formal noch geltendes Recht im Blick. Die nächste echte Live-Pflicht ist die Watermarking-Kennzeichnung zum 2. Dezember 2026. Wer auf eine weitere Verschiebung wartet, plant gegen die Wahrscheinlichkeit.

Häufig gestellte Fragen

Gilt jetzt der 2. August 2026 oder der 2. Dezember 2027?+

Beide haben Relevanz. Formal geltendes Recht ist bis zur Amtsblatt-Veröffentlichung des Omnibus weiterhin der 2. August 2026. Die rationale Planungsbasis ist jedoch der 2. Dezember 2027, da der Omnibus mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kraft tritt. Planen Sie gegen Dezember 2027, dokumentieren Sie aber den Dual-Track.

Ist der Digital Omnibus schon Gesetz?+

Nein. Es handelt sich um eine vorläufige politische Einigung vom 7. Mai 2026. Sie muss noch formell von Rat und Parlament angenommen, rechtssprachlich überarbeitet und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Annahme wird in den kommenden Wochen erwartet.

Wann muss ich KI-generierte Inhalte kennzeichnen?+

Die Watermarking- und Kennzeichnungspflicht nach Art. 50(2) gilt nach dem Omnibus ab dem 2. Dezember 2026. Wer generative KI im EU-Markt bereitstellt, braucht bis dahin sichtbare Kennzeichnung, maschinenlesbare Metadaten und Erkennbarkeit synthetischer Inhalte.

Wird der EU AI Act ein zweites Mal verschoben?+

Das ist sehr unwahrscheinlich. Das Verzögerungsargument wurde mit dem Omnibus aufgebraucht, und eine zweite Verschiebung würde die Glaubwürdigkeit der Verordnung beschädigen. Die rationale Annahme ist, dass die neuen Daten verbindlich werden.

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Leutrim Miftaraj

Dieser Artikel basiert auf der Verordnung (EU) 2024/1689 (EUR-Lex Originaltext) und EU-AI-Office-Guidelines. Wird monatlich aktualisiert. Hinweis: Technische Orientierung — kein Ersatz für Rechtsberatung.

Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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