Justiz & Demokratie: KI nach Annex III Nr. 8
Annex III Nr. 8 stuft zwei Bereiche hochriskant ein: KI, die Justizbehörden bei der Rechtsfindung und -auslegung unterstützt (Buchst. a), und KI zur Beeinflussung des Ergebnisses von Wahlen oder des Wahlverhaltens (Buchst. b). Reine administrative Justiz-Tools und Wahlkampf-Organisationssoftware sind ausgenommen. Manipulative Wahl-KI kann zusätzlich unter das Verbot des Art. 5 fallen.
Warum Justiz und Demokratie besonders geschützt sind
Rechtsprechung und demokratische Willensbildung sind Kernpfeiler des Rechtsstaats. KI, die hier eingreift, kann Grundrechte und die Integrität demokratischer Prozesse unmittelbar berühren. Annex III Nr. 8 erfasst deshalb zwei klar umrissene Bereiche als hochriskant.
Buchstabe a: KI in der Justiz
Hochriskant ist KI, die bestimmt ist, eine Justizbehörde bei der Recherche, Auslegung von Fakten und Recht und bei der Rechtsanwendung zu unterstützen — oder in ähnlicher Weise in der alternativen Streitbeilegung eingesetzt wird. Gemeint ist KI, die inhaltlich an der Rechtsfindung mitwirkt, etwa Entscheidungsvorschläge generiert oder Sachverhalte rechtlich bewertet.
Ausgenommen sind rein administrative Hilfstätigkeiten: Anonymisierung, Übersetzung, Dokumentenverwaltung, Terminierung. Eine KI, die nur Gerichtsakten organisiert, ist nicht hochriskant; eine KI, die Urteilsvorschläge erstellt, schon.
Buchstabe b: KI und demokratische Prozesse
Hochriskant ist KI, die bestimmt ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums oder das Wahlverhalten von Personen zu beeinflussen. Erfasst sind etwa Microtargeting-Systeme, die Wähler nach psychologischem Profil gezielt ansprechen.
Ausgenommen ist KI, die nur die Organisation, Optimierung oder Verwaltung von Kampagnen aus administrativer oder logistischer Sicht unterstützt — etwa Terminplanung oder Spendenverwaltung.
Die Grenze zum Verbot (Art. 5)
Wahl-KI kann über das Hochrisiko hinausgehen: Setzt sie unterschwellige oder manipulative Techniken ein, die das Verhalten ohne Bewusstsein der Person wesentlich verzerren, fällt sie unter das Verbot des Art. 5(1)(a). Die Stufung lautet also: administrative Wahlsoftware (ausgenommen) → gezielte Beeinflussung (Annex III Nr. 8b, hochriskant) → unterschwellige Manipulation (Art. 5, verboten).
Legal Tech: nicht automatisch hochriskant
Ein häufiges Missverständnis: Nicht jedes Legal-Tech-Tool ist hochriskant. Vertragsanalyse, Recherche-Assistenten und Dokumentengeneratoren für Anwaltskanzleien und Unternehmen fallen nicht unter Annex III Nr. 8a — dieser betrifft die Unterstützung von Justizbehörden bei der Rechtsfindung. Privatwirtschaftliche Legal Tech ist meist begrenztes oder minimales Risiko, mit Transparenzpflicht bei generativen Funktionen.
Deepfakes im politischen Kontext
Synthetische politische Inhalte (Deepfakes) unterliegen der Offenlegungspflicht nach Art. 50(4). Werden sie zur Wahlbeeinflussung eingesetzt, kommen Annex III Nr. 8b und potenziell Art. 5 hinzu. Der Digital Omnibus verschärft den Bereich synthetischer Inhalte zusätzlich.
Fazit
Annex III Nr. 8 ist eng, aber wirkmächtig. Die zentrale Abgrenzung verläuft zwischen inhaltlicher Mitwirkung (hochriskant) und reiner Administration (ausgenommen) — sowohl in der Justiz als auch bei Wahlen. Wer Legal Tech für die Privatwirtschaft baut, ist meist nicht betroffen; wer Justizbehörden bei der Rechtsfindung oder Wähler in ihrem Verhalten beeinflusst, schon.
Häufig gestellte Fragen
Ist jedes Legal-Tech-Tool hochriskant?+
Nein. Annex III Nr. 8a betrifft KI, die Justizbehörden bei der Rechtsfindung unterstützt. Privatwirtschaftliche Legal Tech wie Vertragsanalyse oder Recherche-Assistenten fällt nicht darunter und ist meist begrenztes/minimales Risiko, mit Transparenzpflicht bei generativen Funktionen.
Ist Wahlkampf-Software hochriskant?+
Reine Organisations- und Logistiksoftware (Terminplanung, Spendenverwaltung) ist ausgenommen. KI, die gezielt das Wahlverhalten beeinflusst — etwa psychologisches Microtargeting — fällt unter Annex III Nr. 8b. Unterschwellige Manipulation kann nach Art. 5 sogar verboten sein.
Darf eine KI Urteile vorschlagen?+
KI, die Justizbehörden bei der Rechtsfindung und -auslegung unterstützt, ist hochriskant (Annex III Nr. 8a) und unterliegt dem vollen Pflichtenprogramm samt menschlicher Aufsicht. Die finale Entscheidung muss bei einem Menschen liegen.
Was gilt für politische Deepfakes?+
Sie unterliegen der Offenlegungspflicht nach Art. 50(4). Zur Wahlbeeinflussung eingesetzt, kommen Annex III Nr. 8b und potenziell das Verbot manipulativer Praktiken (Art. 5) hinzu.
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Kostenloser EU AI Act Check →Dieser Artikel basiert auf der Verordnung (EU) 2024/1689 (EUR-Lex Originaltext) und EU-AI-Office-Guidelines. Wird monatlich aktualisiert. Hinweis: Technische Orientierung — kein Ersatz für Rechtsberatung.
Zuletzt aktualisiert: Juni 2026