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Verboten (Art. 5)

Verbotene KI-Praktiken nach Art. 5 EU AI Act

Stand: Juni 2026 · Innopulse Consulting GmbH, Zug

Auf einen Blick

Art. 5 EU AI Act verbietet KI-Praktiken mit inakzeptablem Risiko vollständig — sie dürfen in der EU nicht eingesetzt werden. Dazu zählen u.a. unterschwellige Manipulation, Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit, Social Scoring, ungezielte Gesichtsbild-Sammlung, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildung sowie bestimmte biometrische Echtzeit-Fernidentifikation. Die Verbote gelten seit Februar 2025.

Die Verbote sind die schärfste Stufe des AI Act. Verstösse können mit bis zu 35 Mio. EUR oder 7% des weltweiten Umsatzes geahndet werden — die höchste Bussgeldkategorie.

Die verbotenen Praktiken

  • Unterschwellige/manipulative Techniken mit erheblichem Schaden\n- Ausnutzung von Alter, Behinderung oder sozialer Notlage\n- Social Scoring durch Behörden\n- Risikobewertung allein auf Profiling zur Vorhersage von Straftaten\n- Ungezieltes Scraping von Gesichtsbildern für Datenbanken\n- Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen\n- Biometrische Kategorisierung sensibler Merkmale\n- Biometrische Echtzeit-Fernidentifikation im öffentlichen Raum (mit engen Ausnahmen)

Häufige Fragen

Seit wann gelten die Verbote?
Seit dem 2. Februar 2025 — als erster Teil des AI Act in Kraft getreten.
Ist Emotionserkennung generell verboten?
Nein, nur am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (mit eng begrenzten Ausnahmen, z.B. medizinisch/sicherheitstechnisch).

Relevante Rechtsgrundlagen

Art. 5 EU AI ActArt. 99 EU AI ActRecital 28 EU AI Act

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Innopulse Consulting GmbH — EU AI Act Compliance

Verfasst auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689, EDPB-Guidelines und CJEU-Rechtsprechung (C-634/21 SCHUFA, C-203/22 Dun & Bradstreet). Gotthardstrasse 30, 6300 Zug, Schweiz · UID CHE-219.727.921.

Hinweis: Technische Orientierung — kein Ersatz für anwaltliche Rechtsberatung.

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