Importeur und Händler von KI-Systemen (Art. 23-24)
Stand: Juni 2026 · Innopulse Consulting GmbH, Zug
Auf einen Blick
Neben Providern und Deployern kennt der EU AI Act weitere Akteure: Importeure (Art. 23) bringen KI aus Drittstaaten in die EU, Händler (Art. 24) stellen sie auf dem Markt bereit. Beide müssen prüfen, ob das System die formalen Anforderungen erfüllt (CE-Kennzeichnung, Dokumentation), und dürfen nicht-konforme Systeme nicht weitergeben.
Die Lieferkette ist mitverantwortlich. Importeure und Händler sind keine blossen Durchreicher — sie haben eigene Prüf- und Sorgfaltspflichten.
Importeur-Pflichten (Art. 23)
Vor Inverkehrbringen prüfen: Konformitätsbewertung durchgeführt, technische Dokumentation vorhanden, CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung vorhanden, Provider benannt. Bei Zweifeln: kein Inverkehrbringen.
Händler-Pflichten (Art. 24)
Prüfen, dass CE-Kennzeichnung und erforderliche Unterlagen vorhanden sind, und keine Bereitstellung, wenn Anhaltspunkte für Nicht-Konformität bestehen.
Häufige Fragen
Bin ich als Reseller ein Händler?
Relevante Rechtsgrundlagen
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Kostenloser EU AI Act Quick-Check →Verfasst auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689, EDPB-Guidelines und CJEU-Rechtsprechung (C-634/21 SCHUFA, C-203/22 Dun & Bradstreet). Gotthardstrasse 30, 6300 Zug, Schweiz · UID CHE-219.727.921.
Hinweis: Technische Orientierung — kein Ersatz für anwaltliche Rechtsberatung.