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Hochrisiko

Art. 6(3)-Ausnahme: Wann Annex-III-KI nicht hochrisiko ist

Stand: Juni 2026 · Innopulse Consulting GmbH, Zug

Auf einen Blick

Art. 6(3) EU AI Act erlaubt, dass ein an sich unter Annex III fallendes KI-System NICHT als hochrisiko gilt, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt — etwa weil es nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt oder eine menschliche Entscheidung lediglich vorbereitet, ohne sie zu ersetzen. Die Einschätzung ist zu dokumentieren.

Art. 6(3) ist das wichtigste Entlastungsventil des AI Act — aber eng auszulegen. Wer sich darauf beruft, trägt die Dokumentationslast.

Die vier Fallgruppen

Kein erhebliches Risiko, wenn das System: (a) eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt, (b) das Ergebnis einer bereits abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert, (c) Entscheidungsmuster ohne Ersetzung der menschlichen Bewertung erkennt, oder (d) eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung erfüllt. Profiling natürlicher Personen schliesst die Ausnahme stets aus.

Dokumentationspflicht

Wer die Ausnahme nutzt, muss die Bewertung dokumentieren und das System dennoch in der EU-Datenbank registrieren (Art. 6(4)).

Häufige Fragen

Reicht „ein Mensch entscheidet am Ende"?
Nicht automatisch. Die menschliche Tätigkeit muss real und eigenständig sein; reines Abnicken genügt nicht und Profiling schliesst die Ausnahme aus.

Relevante Rechtsgrundlagen

Art. 6(3) EU AI ActArt. 6(4) EU AI ActRecital 53 EU AI Act

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Innopulse Consulting GmbH — EU AI Act Compliance

Verfasst auf Basis der Verordnung (EU) 2024/1689, EDPB-Guidelines und CJEU-Rechtsprechung (C-634/21 SCHUFA, C-203/22 Dun & Bradstreet). Gotthardstrasse 30, 6300 Zug, Schweiz · UID CHE-219.727.921.

Hinweis: Technische Orientierung — kein Ersatz für anwaltliche Rechtsberatung.

Art. 6(3) Ausnahme EU AI Act — keine Hochrisiko-KI | ai-risk-check.com