Art. 6(3)-Ausnahme: Wann Annex-III-KI nicht hochrisiko ist
Stand: Juni 2026 · Innopulse Consulting GmbH, Zug
Auf einen Blick
Art. 6(3) EU AI Act erlaubt, dass ein an sich unter Annex III fallendes KI-System NICHT als hochrisiko gilt, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt — etwa weil es nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt oder eine menschliche Entscheidung lediglich vorbereitet, ohne sie zu ersetzen. Die Einschätzung ist zu dokumentieren.
Art. 6(3) ist das wichtigste Entlastungsventil des AI Act — aber eng auszulegen. Wer sich darauf beruft, trägt die Dokumentationslast.
Die vier Fallgruppen
Kein erhebliches Risiko, wenn das System: (a) eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt, (b) das Ergebnis einer bereits abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert, (c) Entscheidungsmuster ohne Ersetzung der menschlichen Bewertung erkennt, oder (d) eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung erfüllt. Profiling natürlicher Personen schliesst die Ausnahme stets aus.
Dokumentationspflicht
Wer die Ausnahme nutzt, muss die Bewertung dokumentieren und das System dennoch in der EU-Datenbank registrieren (Art. 6(4)).
Häufige Fragen
Reicht „ein Mensch entscheidet am Ende"?
Relevante Rechtsgrundlagen
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